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Einzelne Arten, die besondere Ansprüche an ihren Lebensraum stellen, haben im Sinne des Naturschutzes einen besonderen Stellenwert. Sie werden als Leittierarten bezeichnet.
Das sind zum Beispiel Arten wie Raufußhühner, das Birkwild, Auerwild oder das Haselwild. Nicht zu vergessen das heute inzwischen gefährdete Rebhuhn in der Feldflur. Diese Arten unterliegen dem Jagdrecht.
Darüber hinaus zählen auch einst häufige Tierarten der Feldflur und Wiesen wie beispielsweise Kiebitz, Feldlerche oder Schwarzstorch, Wachtelkönig, Großer Brachvogel oder Bekassine.
Diese Arten unterliegen nicht dem Jagdrecht, sondern sind im Naturschutzrecht verankert. Da der Schutz ihrer Lebensräume und Maßnahmen zu deren Verbesserung auch den jagdbaren Arten nützt, verdienen sie besondere Beachtung.